Dank dem neuen Eigenheimrentengesetz, auch Wohn-Riester genannt, kam im Jahr 2008 ein neues Produkt auf den Markt: der Riester Bausparvertrag. Das Riester Bausparen wird genauso vom Staat gefördert wie herkömmliche Riester-Verträge. Allerdings ist das Riester Bausparen sowie das Riester-Darlehen um einiges attraktiver, da sich mit der Wohn-Riester-Förderung ein wesentlich höherer Betrag sparen lässt.
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Das Riester Bausparen hat eine Menge Vorteile gegenüber dem normalen Bausparen und den anderen Möglichkeiten einer Finanzierung.
Hierzu zählen unter anderem die steuerliche Förderung durch Sonderabgabenabzug bis zu 2100,00 Euro p.a., Kinderzulagen von 185,00 Euro bis zu 300,00 Euro jährlich, Grundzulagen in Höhe von 154,00 Euro und eine Riester-Förderung in der Ansparphase, als auch während der Tilgungsphase. Von Vorteil ist diese Art von Bausparen auch für Verheiratete, bei denen nur ein Ehepartner förderberechtigt ist. Desweiteren sind Arbeitnehmersparzulagen sowie eine Wohnungsbauprämie möglich.
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Das Riester Bausparen wird ähnlich gehandhabt, wie andere Bausparvarianten. Mit dem Unterschied, dass hier die Riester-Förderung und die Beiträge direkt in den Riester-Bausparvertrag eingezahlt werden.
Grundsätzlich gibt es die gleiche Förderung, wie für alle anderen Produkte des Riesterns.
Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen können zusätzlich im Rahmen der geltenden Einkommensgrenzen gefördert werden.
Entschließt sich nun ein Bauherr nach Ablauf der Ansparzeit eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, können die gesparten Finanzen vom Riester Bausparen plus Bauspardarlehen in Höhe von 50% der angesparten Summe ausgezahlt werden. Desweiteren gibt es für Bauherren die Möglichkeit, lediglich ein Drittel oder 40% der benötigten Bausparsumme ansparen zu müssen.
Sogar die Tilgung eines Bauspardarlehens ist förderungsfähig. Hier gelten die festgelegten Raten als Riesterbeiträge. Für die Berechnung der nachgelagerten Besteuerungen wird ein fiktives Wohnförderkonto eingerichtet, welches in der Ansparphase mit 2% verzinst wird. Dieses fiktive Guthaben bildet eine Berechnungsgrundlage für die Besteuerung in der Rentenphase.
Mit dem Beginn der Rente kommt die Entscheidung, ob die vom Finanzamt hochgerechnete Steuerschuld der letzten 25 Jahre sofort bezahlt wird.